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Nationale Empfehlungen

Zur Stammzellforschung (2007)

Die Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen (hES-Zellen) ist in Deutschland verboten. Die Stellungnahme fast die Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelung auf die bisherige und zukünftige Stammzellforschung zusammen und kommentiert die sich abzeichnenden Konsequenzen für eine potentielle wirtschaftliche Verwertung.

 

(2007)

Stammzellforschung

Ausgangssituation

Am 1. Juli 2002 ist das Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz, StZG) in Kraft getreten. Es ergänzt das Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990. Aufgrund dieser Gesetze stellt sich die Rechtslage in Deutschland wie folgt dar:

1. Die Gewinnung von humanen embryonalen Stammzellen (hES-Zellen) ist in Deutschland verboten (§ 2 ESchG).

2. Die Forschung mit hES-Zellen sowohl im akademischen als auch im kommerziellen Bereich ist in Deutschland ebenfalls grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten für Arbeiten mit Zelllinien, die im Ausland aus überzähligen Embryonen in Verfahren der In-vitro-Fertilisation vor dem Stichtag 1. Januar 2002 hergestellt wurden. Hierzu zählen z. B. die im Register der National Institutes of Health aufgeführten hESZelllinien (NIH-Linien).

3. Wissenschaftler, die in Deutschland mit hES-Zellen arbeiten wollen, müssen das Forschungsprojekt beim Robert-Koch-Institut (RKI) beantragen und plausibel darlegen, dass die geplanten Arbeiten hochrangig sind und die Erkenntnisse nicht auf anderem Wege (z. B. mit alternativen Zellsystemen) gewonnen werden können.

4. Der Einsatz von hES-Zellen ist auf die Forschung begrenzt (§5 StZG); ihre Verwendung für diagnostische, therapeutische und präventive Zwecke ist untersagt; dieses Verbot schließt auch individuelle Heilversuche ein, die normalerweise klinischen Tests vorangehen.

5. Zuwiderhandlungen gegen das StZG werden strafrechtlich geahndet und können mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (§13 StZG).

Nach nahezu fünfjähriger Erfahrung mit dem StZG hält es die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina (kurz Leopoldina) für geboten, sich zu den Auswirkungen des Gesetzes auf die bisherige und zukünftige Stammzellforschung in Deutschland zu äußern und die sich abzeichnenden Konsequenzen für eine potentielle wirtschaftliche Verwertung zu kommentieren. Sie tut dies vor dem Hintergrund von Veröffentlichungen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften.

In den Beiträgen der BBAW und der Stellungnahme der DFG wird der dynamische, vorwiegend im Ausland erarbeitete wissenschaftliche Erkenntnisfortschritt auf dem Gebiet der Stammzellforschung seit Inkrafttreten des Gesetzes aufgezeigt. Ethische Überlegungen sind aktualisiert, und die Rechtsunsicherheit für deutsche Wissenschaftler und daraus resultierende Konsequenzen werden an zahlreichen Beispielen transparent erläutert. Die Leopoldina unterstützt mit Nachdruck die in der DFG-Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Empfehlungen. Unter Berücksichtigung weiterer jüngst erschienener Publikationen empfiehlt sie nachdrücklich die Novellierung des Stammzellgesetzes in drei Punkten:

1. Aufhebung der Stichtagsregelung für den Import von humanen embryonalen Stammzellen (hES-Zellen)

2. Nutzung der hES-Zellen über den Grundlagenforschungsbereich hinaus

3. Aufhebung der Strafvorschriften zum Umgang mit hES-Zellen

Leopoldina

Elmar König

Leiter der Abteilung Wissenschaft – Politik – Gesellschaft, Leiter Berliner Büro

Tel. 030 203 8997 - 865
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