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Nachricht | Montag, 1. Dezember 2014

Wissenschaftsorganisationen fordern Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht

Lehr- und Forschungsmaterialien können auch künftig in den Intranets der Hochschulen für Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Verfügung stehen. Das zeichnet sich nach der heutigen Aussprache des Bundesrates zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen begrüßt diesen Schritt, mahnt aber eine grundlegende Neuregelung des Urheber-rechts für Bildung und Wissenschaft an.

Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag die Schaffung einer Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht zugesagt. Damit sollen die Belange von Wissenschaft und Forschung und die Ansprüche von Urhebern angemessen geregelt werden. Die Allianz appelliert an die Bundesregierung, über die nun auf den Weg gebrachte Entfristung von Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz hinausgehend, zeitnah einen Gesetzentwurf für eine Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorzulegen. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung liegen vor.

Paragraf 52a UrhG, der unter anderem die Einstellung von Lehr- und Forschungsmaterialien in Intranets von Hochschulen regelt, galt bisher nur befristet bis Ende diesen Jahres. Die nun auf den Weg gebrachte Entfristung gibt den Nutzerinnen und Nutzern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zumindest in dieser Hinsicht Rechtssicherheit.

Dennoch darf dieser Schritt nach Auffassung der Allianz nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die beste-henden Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft überwiegend nicht bewährt haben. Die begrifflichen Unsicherheiten und uneinheitlichen Formulierungen entsprechen nicht den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft und machen es Studierenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern schwer, die Vorgaben anzuwenden.

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