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Pressemitteilung | Montag, 1. Dezember 2014

Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Urheberrecht: Entfristung von Paragraf 52a UrhG nur ein Zwischenschritt – Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke muss kommen

Pressemitteilung der Allianz der Wissenschaftsorganisationen

Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag die Schaffung einer Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht zugesagt. Damit sollen die Belange von Wissenschaft und Forschung und die Ansprüche von Urhebern angemessen geregelt werden. Die Allianz appelliert an die Bundesregierung, über die nun auf den Weg gebrachte Entfristung von Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz hinausgehend, zeitnah einen Gesetzentwurf für eine Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorzulegen. Konkrete Vorschläge zur Umsetzung liegen vor.

Lehr- und Forschungsmaterialien können auch künftig in den Intranets der Hochschulen für Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Verfügung stehen. Das zeichnet sich nach der heutigen Aussprache des Bundesrates zu Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen begrüßt diesen Schritt, mahnt aber eine grundlegende Neuregelung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft an.

Paragraf 52a UrhG, der unter anderem die Einstellung von Lehr- und Forschungsmaterialien in Intranets von Hochschulen regelt, galt bisher nur befristet bis Ende diesen Jahres. Die nun auf den Weg gebrachte Entfristung gibt den Nutzerinnen und Nutzern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zumindest in dieser Hinsicht Rechtssicherheit.

Dennoch darf dieser Schritt nach Auffassung der Allianz nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die bestehenden Schrankenregelungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft überwiegend nicht bewährt haben. Die begrifflichen Unsicherheiten und uneinheitlichen Formulierungen entsprechen nicht den Bedürfnissen von Bildung und Wissenschaft und machen es Studierenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern schwer, die Vorgaben anzuwenden.

Aus diesem Grunde setzt sich die Allianz seit Langem für die Schaffung einer sogenannten „Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ im Urheberrecht ein. Diese würde die derzeitigen, über das Urheberrechtsgesetz verstreuten Schrankenregelungen zusammenfassen und deren Anwendung erleichtern.

Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag zugesagt, eine solche Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu schaffen. Wie diese konkret aussehen könnte, zeigt nun ein vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragtes Gutachten.

Die Allianz begrüßt dieses Gutachten, da die in ihm vorgeschlagenen Regelungen den Erfordernissen von Bildung und Wissenschaft deutlich besser Rechnung tragen. Insbesondere die dort aufgeführten Regelbeispiele, in denen zulässige Nutzungen benannt werden, erleichtern Studierenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern das Verständnis ihrer Möglichkeiten. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass die im Regelungsentwurf verwendete Terminologie auch künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung trägt und so eine flexible Handhabung der Normen ermöglicht.

Doch auch bei diesem Vorschlag sieht die Allianz Präzisierungsbedarf: Insbesondere sollte der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gebotenheit der Nutzung“ durch die Formulierung von Regelbeispielen erläutert werden. Auch gilt es, grundsätzliche Fragen zu klären. So wird etwa die automatisierte Analyse elektronischer Werke (z. B. Text- und Data-Mining) geregelt. Dabei ist offen, ob eine solche Nutzung überhaupt genehmigungspflichtig ist.

Der Regelungsvorschlag sieht darüber hinaus eine angemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber vor. Die Allianz stimmt dem grundsätzlich zu, spricht sich jedoch ausdrücklich für eine pauschalierte Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen aus, um den Aufwand und die Rechtsunsicherheiten einer – wie jetzt vom Bundesgerichtshof geforderten – Einzelfallabrechnung zu vermeiden.

Medienkontakt:
Marco Finetti
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DFG
Tel. +49 228 885-2230
Marco.Finetti@dfg.de

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