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Organisation

Wahlordnung

Die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V., die zugleich Nationale Akademie der Wissenschaften ist (im Folgenden: die Akademie), gibt sich auf der Grundlage und in Ergänzung ihrer Satzung nachfolgende Wahlordnung. Diese Wahlordnung wurde zuletzt am 19. September 2013, 17. September 2015 und 28. September 2023 in einigen Passagen geändert und durch den Senat beschlossen.

Erster Abschnitt
Die Zuwahl neuer Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder in die Akademie, d. h. die Zuwahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, verfolgt den Zweck, die in der Satzung festgelegten Aufgaben der Nationalen Akademie jederzeit wahrnehmen zu können.

§ 1 Das Zuwahlpotential

1. Im Benehmen mit dem Senat legt das Präsidium die Zahl der Mitglieder unter 75 Jahren für jede Klasse fest (Richtgröße). Mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird der Platz eines Mitglieds frei und kann neu besetzt werden. Die Rechte dieser Mitglieder bleiben davon unberührt.
2. Darüber hinaus können pro Jahr maximal fünf vom Findungsausschuss nominierte Kandidatinnen/Kandidaten zugewählt werden.

§ 2 Interessenkonflikte im Kontext der Zuwahl

Zur Offenlegung und Berücksichtigung möglicher Interessenkonflikte im Zuwahlprozess werden insbesondere folgende Kriterien für Befangenheitsumstände definiert:

1. Verwandtschaft, enge persönliche Bindungen oder persönliche Konflikte
2. Bestehende, geplante oder vor kurzem abgeschlossene, enge wissenschaftliche Kooperationen, z.B. Durchführung gemeinsamer Projekte bzw. gemeinsame Publikation innerhalb der letzten 5 Jahre
3. Angehörigkeit zur selben wissenschaftlichen Einrichtung (Institut/Fakultät) oder bevorstehender Wechsel des Mitglieds an die betreffende Einrichtung
4. Dienstliche Abhängigkeits‐ oder Betreuungsverhältnisse (z. B. Lehrer‐Schüler‐Verhältnis) innerhalb der letzten 6 Jahre; Doktorvater/Doktormutter‐Verhältnis ohne Zeitbegrenzung
5. Eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über die Nominierung

§ 3 Nominierungsverfahren

1. Kandidatinnen und Kandidaten können auf zwei Wegen für die Zuwahl nominiert werden. Für beide Wege gelten die folgenden Grundsätze:

a. Die zur Zuwahl Nominierten sollen sich durch bedeutende wissenschaftliche Leistungen auszeichnen. Die Kandidatinnen/Kandidaten sollen auf keiner Stufe des Zuwahlverfahrens über eine Nominierung informiert werden.
b. Ausführlich schriftlich begründete Nominierungen können von jedem Leopoldina-Mitglied eingereicht werden. Eine Nominierung muss von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet werden, von denen mindestens zwei der Sektion angehören müssen, zu der die Zuwahl erfolgen soll.
c. Die Nominierenden erklären im Nominierungsformular ihre eventuelle Befangenheit aufgrund der Punkte 1-5 in §2. Für eine wirksame Nominierung sollte bei keinem der nominierenden Mitglieder eines der in §2 genannten Kriterien für Befangenheitsumstände erfüllt werden. Für den Fall, dass ein oder mehrere Kriterien bei einer nominierenden Person erfüllt sind, müssen die erfüllten Kriterien in der Beratung der Sektionsarbeitsgruppe sowie in der Zweiten und Dritten Lesung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Nominierung eingeschätzt werden. Diese Einschätzung muss in den Sitzungsprotokollen festgehalten werden.
d. Eine Einreichung ist an das Generalsekretariat zu richten und umfasst ein vollständiges und unterschriebenes Nominierungsformular, eine Laudatio, einen kurzen Lebenslauf sowie ein vollständiges Publikationsverzeichnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten. Sie sollte nur nach Rücksprache mit den Obpersonen erfolgen.

2. Nominierung über die Sektionen der Akademie

a. Jede Sektion richtet eine Arbeitsgruppe ein, der neben der Obperson und ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter in der Regel mindestens zwei weitere Mitglieder der Sektion angehören. Diese Arbeitsgruppe tagt mindestens einmal im Jahr. Sie bereitet für die Sektion u. a. sämtliche Nominierungen entsprechend § 4 Abs. (1) dieser Wahlordnung vor und leitet das Sitzungsprotokoll an das Generalsekretariat weiter.
b. Die Mitglieder der Sektionsarbeitsgruppe legen im Sitzungsprotokoll alle Interessenkonflikte gemäß §2 dieser Wahlordnung offen und dürfen bei Befangenheit an allen Diskussionen teilnehmen, sich aber nicht an Entscheidungen beteiligen.

3. Nominierung über den vom Präsidium eingesetzten Findungsausschuss

a. Das Präsidium kann einen Findungsausschuss einsetzen, der den Auftrag hat, geeignete Zuwahlkandidatinnen und -kandidaten in interdisziplinären Wissenschaftsbereichen, die von den Sektionen nicht ausreichend abgedeckt werden, oder Kandidatinnen/Kandidaten, die über ihre wissenschaftliche Leistung hinaus sich durch ihr herausragendes Engagement für das Wissenschaftssystem ausgezeichnet haben, zu identifizieren.
b. Die Zusammensetzung des Findungsausschusses, dessen Verfahrensweise, Formvorschriften und Befangenheitsreglungen orientieren sich am regulären Nominierungsverfahren über die Sektionen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Findungsausschusses des Präsidiums der Leopoldina.
c. Der Findungsausschuss legt dem Präsidium seine Nominierungen vor, die von den Mitgliedern des Ausschusses mehrheitlich in geheimer Abstimmung unterstützt werden müssen. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

§ 4 Ablauf des Wahlverfahrens

Der Ablauf des Wahlverfahrens gliedert sich in drei Lesungen. In der Ersten Lesung erfolgt eine schriftliche Bewertung der Nominierungen durch die Sektionsmitglieder. In der folgenden Zweiten Lesung werden in einer Klassensitzung alle Zuwahlkandidatinnen und -kandidaten auf Grundlage der Bewertungen besprochen und in eine Rangfolge gebracht. Den letzten Schritt des Wahlverfahrens bildet die Dritte Lesung. Hierzu erweitert sich das Präsidium um die zuständige Klassensprecherin/den zuständigen Klassensprecher und die zuständige Obperson und entscheidet über die Zuwahl. Nominierungen des Findungsausschusses werden direkt in der Dritten Lesung behandelt.

1. Erste Lesung

a. Das Generalsekretariat leitet alle Nominierungen, nach der Diskussion und Beurteilung in der Sektionsarbeitsgruppe, zur Bewertung an alle Mitglieder der betroffenen Sektion weiter.
b. Die Mitglieder einer Sektion bewerten die Kandidatinnen/die Kandidaten nach einem Punktsystem und unter Angabe von Gründen:

  • 5 (Aufnahme mit höchster Priorität)
  • 4 (Aufnahme mit hoher Priorität)
  • 3 (Aufnahme mit mittlerer Priorität)
  • 2 (Aufnahme mit niedriger Priorität)
  • 1 (Aufnahme mit niedrigster Priorität)
  • Ablehnung (Gründe für eine Ablehnung sind in jedem Fall zu benennen)

Enthaltungen sind nicht möglich.

c. Jede Sektion muss das Zuwahlquorum von zwei Dritteln aller Mitglieder der Sektion, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erreichen, um ihre Nominierungen in die Zweite Lesung einbringen zu können.
d. Die Sektionsmitglieder legen bei ihrer Bewertung alle Interessenkonflikte aufgrund § 2 offen und dürfen bei Befangenheit ein Wort-Urteil zur/zum Nominierten, aber keine Bewertung abgeben. Die Stimme eines befangenen Mitglieds wird dennoch auf das Zuwahlquorum angerechnet.
e. Die Mitglieder übermitteln ihre Bewertungen einschließlich der Begründung innerhalb der angegebenen Zeit an das Zuwahlbüro der Akademie.
f. Die Bewertungen einschließlich der Begründungen werden im Zuwahlbüro gesammelt und sind in der ursprünglichen Form nur dem Zuwahlbüro, der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Sekretarin/dem Sekretar der Klasse und der jeweils zuständigen Obperson sowie ihrer Stellvertretung zugänglich.
g. Die anderen Obpersonen und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Klassensprecherin/der Klassensprecher und sein/seine/ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter und die Mitglieder des Präsidiums erhalten eine anonymisierte Übersicht der Bewertungen.

2. Zweite Lesung

In der Zweiten Lesung findet eine mündliche Aussprache zu allen Kandidatinnen und Kandidaten statt. Die Klasse erarbeitet aufgrund der zur Verfügung stehenden Plätze und der für sinnvoll gehaltenen wissenschaftlichen Ausrichtung der Sektion und der Klasse eine Rangfolge der Kandidatinnen und Kandidaten. Die endgültige Abstimmung darüber erfolgt geheim; jede Sektion hat eine Stimme. Sektionen, die bei einer Zweiten Lesung nicht vertreten oder befangen sind, haben keine Stimme.

a. Die zuständigen Obpersonen tragen Nominierung und Sachlage zur Abstimmung in der Zweiten Lesung vor. Eine Vertretung von Obpersonen durch Stellvertretende oder Mitglieder der jeweiligen Sektion ist möglich. In der Zweiten Lesung sind alle Obpersonen der Sektionen, in die die Zuwahl erfolgen soll und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter anwesend. Den Vorsitz führt die/der gewählte Klassensprecherin/Klassensprecher, bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter.
b. Zu der Zweiten Lesung lädt das Generalsekretariat die zuständige Sekretarin/den zuständigen Sekretar, die Generalsekretärin/den Generalsekretär und ggf. die jeweils zuständige Referentin/den jeweils zuständigen Referenten der Geschäftsstelle als Gäste ein. Die Zweite Lesung ist zu protokollieren.
c. Eine etwaige Befangenheit ist dem Generalsekretariat im Vorfeld zu melden. Bei Kenntnis über unberechtigte Teilnahme an der Abstimmung muss die Wahl überprüft werden.
d. Alle Teilnehmenden der Zweiten Lesung legen spätestens in der Sitzung alle Interessenkonflikte aufgrund § 2 offen und dürfen bei Befangenheit an allen Diskussionen teilnehmen, aber nicht die Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten übernehmen und sich auch nicht an den Abstimmungen beteiligen. Trotzdem abgegebene Stimmen sind unwirksam.
e. Die Zuordnung der Sektionen zu den Klassen ist im Anhang I zu dieser Wahlordnung zu finden.

3. Dritte Lesung

a. Das Präsidium entscheidet in einer erweiterten Sitzung in der Regel einmal pro Jahr für jede Klasse über die Zuwahl der einzelnen über die betreffende Klasse nominierten Kandidatinnen/Kandidaten. Bei Bedarf kann das Präsidium Gutachten einholen. Zudem entscheidet das Präsidium in der Regel einmal pro Jahr über die Zuwahl der vom Findungsausschuss vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten in einer erweiterten Sitzung.
b. Eine etwaige Befangenheit ist dem Generalsekretariat im Vorfeld zu melden. Bei Kenntnis über unberechtigte Teilnahme an der Abstimmung muss die Wahl überprüft werden.
c. Alle Mitglieder des erweiterten Präsidiums legen spätestens in der Sitzung alle Interessenkonflikte aufgrund § 2 offen und dürfen bei Befangenheit an allen Diskussionen teilnehmen, aber nicht die Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten übernehmen und sich auch nicht an den Abstimmungen beteiligen. Trotzdem abgegebene Stimmen sind unwirksam.
d. In der Regel erfolgt die Abstimmung nach Diskussion aller Kandidatinnen/Kandidaten einer Sektion bzw. der Kandidatinnen/Kandidaten des Findungsausschusses in einem gemeinsamen Wahlgang.
e. In der Wahlsitzung mit dem Findungsausschuss tragen die/der Vorsitzende des Findungsausschusses und die Stellvertretungen die Bewertungen des Ausschusses vor. Als Gäste sind alle weiteren Mitglieder des Findungsausschusses einzuladen.
f. Die Abstimmung erfolgt für jede einzelne Kandidatin/jeden einzelnen Kandidaten geheim. Dabei muss für jede Kandidatin/jeden Kandidaten über Zuwahl, Ablehnung oder Zurückstellung entschieden werden. Jede Zuwahl benötigt die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden und nicht befangenen Stimmberechtigten.
g. Für die Zurückstellung einer Kandidatin/eines Kandidaten ist mehr als die Hälfte der Stimmen, für die Ablehnung mindestens die Hälfte aller Stimmen nötig.
h. Ist in der ersten Abstimmung keine Entscheidung über die drei Kategorien Zuwahl, Zurückstellung und Ablehnung möglich, schließt sich eine zweite Abstimmung an, bei der nur noch für Zurückstellung oder Ablehnung gestimmt werden kann.
i. Stimmberechtigt sind die Präsidiumsmitglieder, die/der zuständige Klassensprecherin/Klassensprecher (oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder ein Mitglied der Sektionen der betreffenden Klasse) und die zuständige Obperson der Sektion, in die eine Kandidatin/ein Kandidat aufgenommen werden soll (oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der betreffenden Sektion) bzw. die/der Vorsitzende des Findungsausschusses und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (oder in deren Vertretung andere Mitglieder des Findungsausschusses).
j. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Präsidiumsmitglieder, die Klassensprecherin/der Klassensprecher oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter und eine Vertreterin/ein Vertreter der betreffenden Sektion bzw. eine Vertreterin/ein Vertreter des Findungsausschusses anwesend sind.
k. Von den sieben oder mehr anwesenden Präsidiumsmitgliedern müssen mindestens sechs einer Zuwahl zustimmen, damit diese gültig ist. Hinsichtlich etwaiger Befangenheit gilt § 4 Abs. 3 b.).

4. Wahlbenachrichtigung und Wahlvollzug

a. Die Präsidentin/Der Präsident benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich über ihre Zuwahl, wobei diese ausführlich über Ziele, Strukturen und Aufgaben der Leopoldina informiert und zugleich gefragt werden, ob sie bereit sind, an den Aufgaben der Akademie aktiv mitzuarbeiten, und welcher Sektion sie angehören wollen.
b. Für alle Mitglieder ist eine Zweitmitgliedschaft in einer weiteren Sektion möglich. In dieser Sektion hat das Mitglied kein Stimmrecht, aber eine beratende Funktion. Die Aufnahme einer Zweitmitgliedschaft ist dem Generalsekretariat formlos mitzuteilen.
c. Die Zuwahl ist vollzogen, wenn die Kandidatin/der Kandidat ihre/seine schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl gegeben hat. Die Wahl gilt als nicht angenommen, wenn keine schriftliche Zustimmung innerhalb der angegebenen Frist erfolgt. Die Klassensprecherin/Der Klassensprecher, die Obpersonen und die Nominierenden werden über das Ergebnis informiert. Ist die Kandidatin/der Kandidat über den Findungsausschuss vorgeschlagen worden, ist dieser zu informieren.

Zweiter Abschnitt
Wahl von Obpersonen, Klassensprechern/ Klassensprecherinnen und von Adjunkten/ Adjunktinnen

§ 1 Wahl von Obpersonen

1. Alle Mitglieder einer Sektion wählen in geheimer Abstimmung ein Mitglied ihrer Sektion zur Obperson. Wählbar und einmal wieder wählbar sind alle Mitglieder unabhängig vom Lebensalter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Ausübung des Wahlrechts orientiert sich in formeller Hinsicht an den Bestimmungen der Satzung. Eine Abstimmung durch Briefwahl ist möglich.
2. Die Wahl wird vom Generalsekretariat eingeleitet, indem dieses den Mitgliedern der Sektion die Wahlnotwendigkeit begründet und die zur Wahl stehenden Mitglieder kommuniziert. Dazu können Wahlscheine verwendet werden.
3. Die Bereitschaft zur Kandidatur als Obperson oder als stellvertretende Obperson muss durch das jeweilige Sektionsmitglied gegenüber dem Generalsekretariat erklärt werden.
4. Alle Sektionsmitglieder wählen ihre Obperson aus dem Kreis der Kandidatinnen/Kandidaten durch eindeutige Kennzeichnung des Namens und Übermittlung der Entscheidung an das Generalsekretariat binnen vier Wochen. Als Obperson ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Wahl zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter erfolgt analog zur Wahl der Obperson in einem gesonderten Wahlgang. Beide Wahlgänge können zusammengefasst durchgeführt werden
5. Die Kontrolle des Wahlvorganges obliegt dem Präsidium, das die Ordnungsmäßigkeit der Wahl prüft und die gewählten Obpersonen bestätigt.

§ 2 Wahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern

1. Jede Sektion gehört entsprechend ihrer fachlichen Ausrichtung einer Klasse an (siehe Anhang I dieser Wahlordnung). Die Klasse ist die Struktureinheit, in der die Obpersonen und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter einmal pro Jahr in der 2. Lesung eine Rangfolge der von den Sektionen (1. Lesung) vorgeschlagenen neuen Mitglieder vornehmen.
2. Alle Obpersonen einer Klasse und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter wählen in geheimer Abstimmung ein Mitglied der in der jeweiligen Klasse angesiedelten Sektionen zur Sprecherin/zum Sprecher der Klasse. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Ausübung des Wahlrechts orientiert sich in formeller Hinsicht an den Bestimmungen der Satzung. Eine Abstimmung durch Briefwahl ist möglich.
3. Die Wahl wird vom Generalsekretariat eingeleitet, indem dieses den Mitgliedern die Wahlnotwendigkeit begründet und die zur Wahl stehenden Mitglieder kommuniziert (siehe Abschn.2, §2, 2). Dazu können Wahlscheine verwendet werden.
4. Die Bereitschaft zur Kandidatur als Klassensprecherin/Klassensprecher oder als stellvertretende Klassensprecherin/stellvertretender Klassensprecher muss durch das jeweilige Mitglied gegenüber dem Generalsekretariat erklärt werden.
5. Die Wahl erfolgt durch eindeutige Kennzeichnung des Namens und Übermittlung der Entscheidung an das Generalsekretariat binnen vier Wochen. Als Klassensprecherin/Klassensprecher ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Wahl zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter erfolgt analog zur Wahl der Klassensprecher in einem gesonderten Wahlgang. Beide Wahlgänge können zusammengefasst durchgeführt werden.
6. Die Kontrolle des Wahlvorganges obliegt dem Präsidium, das die Ordnungsmäßigkeit der Wahl prüft und die gewählte Klassensprecherin/den gewählten Klassensprecher bestätigt.

§ 3 Wahl von Adjunktinnen und Adjunkten (Regionalvorständen)

1. Die Akademie gliedert sich in Österreich und der Schweiz in je einen Adjunktenkreis.
2. Die dem jeweiligen Adjunktenkreis angehörenden Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung, die in der Regel als Briefwahl durchgeführt wird, ein Ordentliches Mitglied ihres Adjunktenkreises zur Adjunktin/zum Adjunkten. Das Präsidium holt im Vorfeld der Wahl das Einverständnis der wählbaren Mitglieder ein, die im Falle ihrer Wahl das Amt auch annehmen werden.
3. Die Wahl der Adjunktinnen/der Adjunkten und ihrer Stellvertreterinnen/Stellvertreter verläuft sinngemäß in gleicher Weise wie die der Obpersonen.

Dritter Abschnitt
Wahl von Senatorinnen/Senatoren und Mitgliedern des Präsidiums

§ 1 Wahl von Senatorinnen/Senatoren

1. Die gewählte Obperson einer Sektion ist gleichzeitig Senatorin/Senator (§7 Abs. 1a der Satzung).
2. Die beiden Adjunktinnen/Adjunkten für Österreich bzw. für die Schweiz sind zugleich Senatorinnen/Senatoren (§7 Abs. 1b der Satzung).
3. Bis zu zehn zusätzlichen Senatorinnen/Senatoren (§7 Abs. 1c der Satzung) werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Senat für vier Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
4. Fünf dieser letztgenannten Senatorinnen/Senatoren sollen als Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftsnahen Öffentlichkeit, weitere fünf ex officio als präsidiale Vertreterinnen/Vertreter folgender Einrichtungen Sitz und Stimme im Senat der Leopoldina haben:

  • Deutsche Forschungsgemeinschaft
  • Max-Planck-Gesellschaft
  • Hochschulrektorenkonferenz
  • Alexander von Humboldt-Stiftung
  • Union der deutschen Akademien der Wissenschaften.

§ 2 Wahl von Präsidiumsmitgliedern

1. Der nach §7 der Satzung und Abschn. 3 §1 dieser Wahlordnung gebildete Senat wählt das Präsidium gemäß §6 Satz 1 der Satzung. Wählbar sind alle Mitglieder unabhängig vom Lebensalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich.
2. Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vize-Präsidentinnen/Vize-Präsidenten wird von einer Findungskommission vorbereitet, die vom Präsidium eingesetzt wird. Der Findungskommission gehören an:

  • die Präsidentin/der Präsident (nicht in Findungskommission für Präsidentschaftskandidatinnen und -kandidaten) und die Vize- Präsidentinnen/Vize-Präsidenten, (bei deren Wahl übernimmt der dem Gebiet der/des zu Wählenden nächst stehende Sekretarin/Sekretar diese Aufgabe.)
  • die vier Sprecherinnen/Sprecher der Klassen und
  • die beiden Präsidiumsmitglieder aus Österreich und der Schweiz bzw. zwei weitere Leopoldina-Mitglieder.
  • Im Falle der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten gehören der Findungskommission zusätzlich drei ex officio Senatorinnen/Senatoren an.
  • Die Generalsekretärin/Der Generalsekretär gehört der Findungskommission mit beratender Stimme an.
  • Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident bzw. die dienstälteste Vize-Präsidentin/der dienstälteste Vize-Präsident.
  • Bei Stimmgleichhheit in der Findungskommission entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

3. Vorschlagsberechtigt zur Aufstellung von Kandidatinnen/Kandidaten sind alle Senatorinnen/Senatoren sowie die Mitglieder des Präsidiums.
4. Die Vorschläge werden an die Findungskommission gerichtet. Diese erarbeitet einen Vorschlag und gibt ihn rechtzeitig vor dem Wahlgang den Mitgliedern des Senats schriftlich zur Kenntnis. Für jeden Sitz im Präsidium ist ein eigener Wahlgang erforderlich, Blockwahl ist unzulässig.
5. Die Findungskommission für die übrigen Präsidiumsmitglieder ist das Präsidium.
6. Der Senat ist wahl- und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatorinnen und Senatoren anwesend ist (oder an der Wahl schriftlich teilnimmt). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine/keiner der Kandidatinnen/Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur die beiden Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, aufgestellt werden. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Vierter Abschnitt
Entpflichtung und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 1 Entpflichtung

Auf Antrag kann ein Mitglied zeitlich befristet oder auf Dauer entpflichtet werden. Über die Annahme des Antrags entscheidet das Präsidium. Damit erlöschen alle Wahlrechte und Pflichten. Bei Entpflichtung auf Lebenszeit wird der Platz für ein neues Mitglied frei.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes.
2. Schriftlich gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten erklärten Austritt aus der Akademie. Die Präsidentin/Der Präsident ist berechtigt nach den Beweggründen für die Austrittserklärung des Mitglieds zu fragen.
3. Ausschluss aus der Akademie. Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss eines Mitglieds ist, dass mindestens zehn Mitglieder den Ausschluss bei der Präsidentin/beim Präsidenten mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung beantragen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Umstände zu prüfen. Einzuholen ist eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Obperson und gegebenenfalls der Adjunktin/des Adjunkten. Die Präsidentin/Der Präsident trägt die Angelegenheit dem Präsidium vor, das zu prüfen hat, ob und in welcher Weise der Akademie Schaden entstanden ist. Das betroffene Mitglied soll schriftlich – oder auf seinen Wunsch hin auch mündlich – dem Präsidium ihre/seine Stellungnahme erläutern. Sollte das Präsidium mehrheitlich hinreichende Gründe für einen Ausschluss feststellen, so ist der Antrag auf Ausschluss mit ausführlicher Begründung dem Senat kundzugeben, der gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über den Ausschluss in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen diese Entscheidung sind Rechtsmittel ausgeschlossen.

Schlussbestimmung

Diese Wahlordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Senat am 28.09.2023 in Kraft und ersetzt die Wahlordnung vom 27. November 2015.

Wahlordnung

Wahlordnung der Leopoldina als PDF-Datei zum Download (Stand: 28. September 2023):

Wahlordnung

KONTAKT

Leopoldina

Dr. Jörg Beineke

Wissenschaftlicher Referent des Präsidiums

Tel. 0345 47 239 - 954
Fax 0345 47 239 - 919
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