Alle Organismen, auch die durch die neuen molekulargenetischen Methoden erzeugten, fallen unter die Regelungen der Risikobewertung, Freisetzung, Inverkehrbringung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Dabei spielen die eigentlichen genetischen Veränderungen in dem jeweiligen Organismus keine Rolle. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2018 über die Auslegung der EU-Freisetzungs-Richtlinie 2001/18/EG hinsichtlich der rechtlichen Einordnung mittels Genome Editing veränderter Organismen geurteilt.
Das Urteil des EuGH hat u.a. zur Folge, dass auch genomeditierte Pflanzen mit einfachen Punktmutationen oder Gen-Inaktivierungen, die auch zufällig in der Natur oder durch konventionelle Züchtungsmethoden hätten entstehen können, als GVO reguliert werden müssen. Dabei ist irrelevant, ob der Ursprung der genetischen Veränderung einer Methode zugeordnet werden kann.
Die Stellungnahme analysiert die Konsequenzen der EuGH-Auslegung der Freisetzungsrichtlinie für die Forschung und Anwendung des Genome Editing in geschlossenen Systemen, in der Landwirtschaft und in der Biotechnologie in EU. Sie vergleicht dies mit den Konsequenzen der deutlich abweichenden Regelungen wichtiger Handelspartner und Wettbewerber der EU und präsentiert konkrete Vorschläge, wie der EU-Gesetzgeber zu einer differenzierteren, dem wissenschaftlichen Fortschritt angemessenen gesetzlichen Regelung gelangt.
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