Jeder Mensch darf (und muss) Werturteile fällen. Das gilt selbstverständlich auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Wichtig ist aber Transparenz darüber, dass Werturteile nicht nach wissenschaftlichen Kriterien gefällt werden.
Für die Akzeptanz von Wissenschaft in ihrer beratenden Funktion zählt zum einen, dass sie unabhängig ist. Zum anderen ist es bedeutsam, den Unterschied zwischen werturteilsfreien Seinsaussagen (Beschreibungen) und werturteilsbehafteten Sollensaussagen (Normen) zu beachten. Es ist keine wissenschaftliche Frage, ob eine Wachstumseinbuße von drei Prozent der Wirtschaftsleistung ein „akzeptabler Preis“ für eine Maßnahme zur Erreichung außenpolitischer Ziele ist. Oder ob es „angemessen“ ist, Schulen zu schließen, um 500.000 Infektionen mit einem gewissen Anteil erwartbarer Todesfälle zu verhindern. Zu diesen Fragen darf jede Person eine eigene Meinung haben. Dabei gilt die Meinung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern a priori nicht mehr als die von anderen Personen.
Für die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der beratenden Aussagen von Forschenden zählt die Trennung von Fakt und Meinung. Darauf weist die von der „Initiative für evidenzbasierte Politikgestaltung“ der Leopoldina im Frühjahr 2021 beauftragte Befragung von Mitgliedern des deutschen Bundestages hin. Die Ergebnisauswertung enthielt die Rückmeldung der Parlamentarierinnen und Parlamentarier: „Aus den Erkenntnissen abgeleitete Handlungsempfehlungen sollten klar von diesen getrennt sein (...).“
Dieser Gedanke wurde auch in Paragraph 2 des Gesetzes über die Bildung eines Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG) abgebildet. In diesem heißt es: „Der Sachverständigenrat soll in seinen Gutachten die jeweilige gesamtwirtschaftliche Lage und deren absehbare Entwicklung darstellen. (...) Bei der Untersuchung sollen jeweils verschiedene Annahmen zugrunde gelegt und deren unterschiedliche Wirkungen dargestellt und beurteilt werden. Der Sachverständigenrat soll (...) jedoch keine Empfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen aussprechen.“
Aber wie sieht es dann mit der Verantwortung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus? Müssen sich nicht die Expertinnen und Experten, die über besondere Ein- und Übersicht verfügen, im Notfall mit klaren Ansagen zu Wort melden? Das dürfen und sollen sie, so wie es jede Bürgerin und jeder Bürger darf. Dort, wo jedoch eine wissenschaftliche Gültigkeit der Aussagen impliziert wird oder als solche verstanden werden kann, ist sorgfältige Formulierung besonders wichtig. Dabei kann man im Wenn-Dann-Aussageformat bleiben und notfalls Werturteile als solche benennen.
Denn die Stärke der Expertinnen und Experten liegt ja gerade in der präzisen Darstellung von Handlungsoptionen auf der Basis objektiver, werturteilsfreier Analysen und nicht in ihren subjektiven Meinungen. Die Autoren des SachvRatG sahen das schon 1963 so, als sie das Gesetz erließen.
Von Regina T. Riphahn
Regina T. Riphahn ist seit 2017 Vizepräsidentin der Leopoldina. Die Wirtschaftswissenschaftlerin vertritt die Evidenzinitiative, die unter dem Dach der Leopoldina angesiedelt ist. Die Initiative bietet ein Dialog- und Vernetzungsformat mit und für Verantwortliche und Interessierte in Politik und Wissenschaft.