Fortpflanzungsmedizin: Regelungs- und Diskussionsbedarf

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Eizellspende, Embryonenspende, Leihmutterschaft – in der Fortpflanzungsmedizin ist heute vieles möglich. In Deutschland jedoch sind viele der neuen Verfahren durch das Embryonenschutzgesetz verboten, andere wiederum rechtlich nicht geregelt. Deswegen hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften Empfehlungen für ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz erarbeitet.

1978 kam in England Louise Brown zur Welt. Das erste Baby, das mit künstlicher Befruchtung gezeugt wurde. Eine Sensation: Einen menschlichen Embryo außerhalb des Mutterleibs, das hatte es bis dahin nicht gegeben. Heutzutage werden in Deutschland mehr als 100.000 künstliche Befruchtungen im Jahr durchgeführt – immer häufiger auch bei homosexuellen oder alleinstehenden Frauen.

Die Fortpflanzungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert. Das Verbot bestimmter Fortpflanzungsmethoden muss der Staat demnach gut begründen. Hierzulande untersagte Verfahren wie Eizellspende oder Leihmutterschaft nehmen allerdings manche deutsche Paare im Ausland in Anspruch. Andere, wie die Embryonenspende, sind weitgehend ungeregelt.

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Prof. Dr. Jochen Taupitz über Fortpflanzungsfreiheit und neue Methoden

Medizinrechtler

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Mehr Information und Aufklärung

Über eine rechtliche Neuregelung hinaus geht es aber auch darum, eine breite gesellschaftliche Debatte zum Thema Fortpflanzungsmedizin anzustoßen.

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Dr. Petra Thorn zum gesellschaftlichen Umgang

Paar- und Familientherapeutin

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Damit Frauen, Männer oder Paare eine gute Entscheidung treffen können („informed consent“), braucht es umfangreiche, unabhängige Informationen. Daran jedoch mangele es, kritisieren die Autorinnen und Autoren der Stellungnahme. Kliniken und Zentren gingen nicht ehrlich genug mit Erfolg und Misserfolg der Behandlungen um, es gebe kein staatliches Register, keine Forschung und keine belastbaren Zahlen über die Methoden in Deutschland.

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Prof. Dr. Urban Wiesing kritisiert Intransparenz und mangelnde Aufklärung

Medizinethiker

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Dr. Petra Thorn über Forschungslücken

Paar- und Familientherapeutin

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Was müsste ein Fortpflanzungsmedizingesetz leisten?

Das Embryonenschutzgesetz zwingt die Behandelnden nicht selten zu einer dem heutigen internationalen Stand nicht mehr angemessenen Behandlung und führt zu unnötigen Risiken für Mutter und Kind. In der Praxis steigt der Unmut über die Untätigkeit des Gesetzgebers. Dies gilt offenbar zunehmend auch für die Gerichte, die sich zum Teil veranlasst sehen, selbst offen Rechtspolitik zu betreiben.

Als besonders regelungsbedürftig erweisen sich folgende Punkte:

  • Die medizinische Praxis in zahlreichen Staaten folgt dem internationalen Stand des Wissens, wonach von mehreren Embryonen geplantermaßen nur derjenige mit der größten Entwicklungsfähigkeit ausgewählt und übertragen wird. Dieser elective Single- Embryo-Transfer vermeidet risikobehaftete und gesundheitsgefährdende Mehrlingsschwangerschaften, ohne die individuelle Chance auf eine Schwangerschaft nennenswert zu verringern. Dieses Vorgehen ist in Deutschland jedoch bei Strafe untersagt.
  • Die Samenspende ist in Deutschland erlaubt, die Eizellspende verboten. Während also infertile Männer mithilfe einer Keimzellspende eine Familie gründen können, ist dies Frauen, die etwa infolge einer Krebserkrankung keine eigenen Eizellen mehr bilden können, verwehrt. Diese Ungleichbehandlung lässt sich schwerlich rechtfertigen.
  • Aufgrund der Gesetzeslage sehen sich viele Paare veranlasst, eine Eizellspende im Ausland in Anspruch zu nehmen. Dort wird oft die anonyme Spende praktiziert, wodurch dem Kind das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Kenntnis seiner Abstammung versagt bleibt. Insofern beeinträchtigt das Verbot der Eizellspende in Deutschland indirekt das Kindeswohl.
  • Besonders schwierige ethische und rechtliche Fragen wirft die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft auf. Hier besteht in jedem Fall Regelungsbedarf für die im Ausland von einer Leihmutter geborenen, jedoch in Deutschland aufwachsenden Kinder.
  • Auch in Deutschland werden an vielen fortpflanzungsmedizinischen Zentren Eizellen kryokonserviert. Zum Teil geschieht dies aus medizinischen Gründen, etwa vor einer Chemotherapie. Im Interesse der Frau, des Paares und des zukünftigen Kindes sollten die Rahmenbedingungen für die Aufbewahrung, Befruchtung und Übertragung geregelt werden.
  • Eine Beschränkung der Finanzierung fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen bei gesetzlich versicherten Paaren auf Ehepaare sowie auf enge Altersgrenzen ist medizinisch und gesellschaftlich kaum zu rechtfertigen.

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Prof. Dr. Jochen Taupitz über Konsequenzen anderer Regelungen im Ausland

Medizinrechtler

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