Grundlagen zur Wissenschaftsfreiheit
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ So steht es im Deutschen Grundgesetz in Artikel 5, Absatz 3, Satz 1. Auch in der Grundrechtscharta der Europäischen Union, die seit 2009 rechtskräftig ist, heißt es in Artikel 13: „Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.“
Zusätzlich ruht die Wissenschaftsfreiheit auf weiteren Grundrechten. Dazu zählen die Meinungsfreiheit (Artikel 5, Absatz 1 GG), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG), die Bewegungsfreiheit und das Recht auf Bildung, welche sich beide aus Artikel 2 des Grundgesetzes ableiten, sowie das Recht auf Gleichstellung (Artikel 3 GG).
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frei in ihrer Themen- und Methodenwahl sowie in der Durchführung ihrer Studien sind und ihre Ergebnisse an die Öffentlichkeit kommunizieren können, ohne Angst davor haben zu müssen, von Regierungen oder Institutionen zensiert oder diskriminiert zu werden.
Natürlich müssen sich Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dabei im Rahmen anderer geltender Gesetze bewegen, etwa bei Forschungen an Tieren und Menschen oder beim Umgang mit gemeingefährlichen Substanzen.
Wissenschaftsfreiheit – ein umkämpftes Gut
Der Gedanke, dass Wissenschaft frei sein sollte, hat seine Wurzeln in der Aufklärung. In den großen freiheitlichen Revolutionen am Ende des 18. Jahrhunderts, der Amerikanischen und der Französischen Revolution, aus denen erste Grundrechtskataloge hervorgingen, war die Wissenschaftsfreiheit jedoch noch kein eigenständiges Thema; andere Freiheitsrechte standen stärker im Vordergrund. In der Paulskirchenverfassung von 1849 wurde die Wissenschaftsfreiheit dann erstmals verfassungsrechtlich verankert. Hintergrund waren die Erfahrungen mit der Restauration und mit den Eingriffen in die Freiheit des wissenschaftlichen Denkens in der Zeit, die heute als „Vormärz“ bezeichnet wird.
1814/1815 ordnete der Wiener Kongress Europa politisch und territorial neu. Der Deutsche Bund wurde geschaffen – als Föderation souveräner Einzelstaaten mit der Bundesversammlung als einzigem zentralen Organ. Im Deutschen Bund setzte ab 1819 eine Phase politischer Repression ein, die sich als Reaktion auf vermeintlich revolutionäre Umtriebe auch gegen Universitäten und Studierende richtete. Die berüchtigten Karlsbader Beschlüsse führten zur Überwachung der Universitäten und zur Zensur von Druckschriften. Das studentische und akademische Milieu gehörte später zu den wichtigen Trägern der Märzrevolution von 1848. Ein frühes Beispiel für den Konflikt zwischen staatlicher Obrigkeit und akademischer Freiheit war der Protest der “Göttinger Sieben” im Jahr 1837.
Exkurs: Wer waren die “Göttinger Sieben”?
In Paris entlud sich 1830 die angestaute Empörung vieler Franzosen gegen den seit 1824 regierenden König Karl X. und dessen restaurative Politik. Angestoßen durch die Julirevolution in Frankreich kam es auch in vielen Staaten des Deutschen Bundes zu Unruhen – so auch im Königreich Hannover, regiert von König Wilhelm IV. 1831. Hier erhoben sich in Göttingen Bürger, Studenten und Dozenten gegen die örtlichen Behörden. Der Aufstand wurde niedergeschlagen, leitete jedoch politische Veränderungen ein: Wilhelm IV. berief eine neue Ständeversammlung ein, in der liberale Stimmen dominierten. Zwei Jahre später, im September 1833, verabschiedete die Ständeversammlung das sogenannte Staatsgrundgesetz, das im Königreich Hannover die konstitutionelle Monarchie einführte und Bauernstand und Bürgertum zusätzliche Rechte einräumte.
1837 starb Wilhelm IV. Sein Nachfolger, der ausgesprochen konservative Ernst August I., lehnte den in einer konstitutionellen Monarchie vorgeschriebenen Eid auf die Verfassung ab und erklärte das Staatsgrundgesetz am 1. November 1837 für ungültig. Gegen diesen Bruch der Verfassungsordnung protestierten sieben Göttinger Professoren öffentlich: Friedrich Christoph Dahlmann (1785 – 1860), Wilhelm Eduard Albrecht (1800 – 1876), Georg Gottfried Gervinus (1805 – 1871), Heinrich Georg August Ewald (1803 – 1875), Leopoldina-Mitglied Wilhelm Eduard Weber (1804 – 1891) sowie Jacob und Wilhelm Grimm (1785 – 1863 und 1786 – 1859). Die “Göttinger Sieben” erklärten, sich weiterhin an die Verfassung gebunden zu fühlen. Drei Wochen später wurden sie fristlos entlassen; Dahlmann, Gervinus und Jacob Grimm mussten zudem das Land verlassen. Der Rechtsbruch des Königs Ernst August I. und der Protest der Professoren löste deutschlandweit ein erhebliches politisches Echo aus.
Unter den Abgeordneten der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49 (Paulskirche) befanden sich viele Professoren, die unter den Karlsbader Beschlüssen von 1819 gelitten hatten. Man hatte sie aus dem Amt gedrängt, verhaftet oder unter Zensur gestellt. Mit der Verankerung der Wissenschaftsfreiheit als Grundrecht sollten eine erneute Überwachung der Universitäten sowie Sanktionen aufgrund von Lehre und Schriften verhindert werden. Auch wenn die Märzrevolution von 1848 letztlich scheiterte und die Paulskirchenverfassung nie in Kraft trat – der Gedanke, dass Wissenschaft besonders schützenswert ist, setzte sich fort und wurde von der Preußischen und später der Weimarer Verfassung übernommen. Nach den Erfahrungen mit der politischen Gleichschaltung der Wissenschaft in der NS-Diktatur wurde die Wissenschaftsfreiheit schließlich 1949 im Grundgesetz verankert.
In der Geschichte der Leopoldina findet sich jedoch ein noch viel älteres Zeugnis der Wissenschaftsfreiheit – das kaiserliche Privileg von Kaiser Leopold I. aus dem Jahr 1687. In ihren Bemühungen um öffentliche Anerkennung wurde die Akademie 1677 vom Kaiser offiziell bestätigt. Zehn Jahre später stattete er sie mit besonderen Privilegien aus. Damit wurden die Unabhängigkeit der Akademie von den herrschenden Dynastien in den einzelnen Ländern des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation sowie die völlige Zensurfreiheit für ihre Veröffentlichungen gewährt. Seither trägt die Akademie dem Kaiser zu Ehren den Namen Leopoldina. Die nachfolgenden Kaiser, Karl VI. und Karl VII., bestätigten und erweiterten ihre Privilegien.
Das kaiserliche Privileg, mit dem Leopold I. die Akademie 1687 ausstattete
Das Privileg gewährt der Leopoldina die Unabhängigkeit und die völlige Zensurfreiheit. Das Privileg besteht aus Pergamentlibell, rotem Samteinband und kaiserlichem Siegel.
Meinen ≠ Wissen
Anders als zum Beispiel die europäische Menschenrechtskonvention oder die US-amerikanische Verfassung unterscheidet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1). Was aber unterscheidet eine wissenschaftliche Aussage von einer bloßen Meinungsäußerung?
Das Bundesverfassungsgericht versteht jede Tätigkeit als wissenschaftlich, die „nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit“ anzusehen ist. Andere stellen, in Anlehnung an die Theorien des US-amerikanischen Soziologen Robert Merton, auf vier zentrale Eigenschaften des Wissenschaftssystems ab: Universalismus, Kommunismus, Uneigennützigkeit und organisierter Skeptizismus.
Exkurs: Die Merton-Normen
Robert K. Merton (1910–2003) war US-amerikanischer Soziologe und gilt als einer der Begründer der modernen Wissenschaftssoziologie. Er stellte 1942 vier Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Forschung auf:
- Universalism (Universalismus): Die wissenschaftliche Güte einer Aussage ist unabhängig vom soziopolitischen Status bzw. den persönlichen Eigenschaften der/des Forschenden. In den Wissenschaften kommt es allein auf Argumente, Beweisführung und Methoden an – egal, wer man ist.
- Communism (Kommunismus): Wissenschaftliche Erkenntnisse sind Gemeineigentum. Forschungsergebnisse sollten geteilt werden.
- Disinterestedness (Uneigennützigkeit): Wissenschaftliches Handeln ist auf Wissenszuwachs ausgerichtet, nicht auf eigennützige Motive.
- Organized skepticism (organisierter Skeptizismus): Wissenschaftliche Behauptungen sollten einer kritischen Prüfung unterzogen werden, bevor sie akzeptiert werden: sowohl hinsichtlich der Methodik als auch im Hinblick auf institutionelle Verhaltenskodizes.
Fest steht: Beim grundgesetzlichen Schutz der Wissenschaftsfreiheit geht es nicht um „Wahrheitsschutz“, sondern darum, eine spezifische Praxis der Erkenntnisgewinnung zu schützen – gekennzeichnet u. a. durch Kohärenz, Überprüfbarkeit, empirische Beweisführung, Vollständigkeit der untersuchten Gesichtspunkte, Berücksichtigung von Gegenpositionen, Vorläufigkeit und Skepsis. Wichtig: Da jede Forschungsdisziplin ihre eigenen Methoden, ihre eigene Praxis hat, gibt es keinen universellen Wissenschaftsbegriff. Es gilt, immer auf die jeweilige Disziplin zu blicken.
Auch wissenschaftliche Aussagen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, sind grundgesetzlich geschützt. Nicht geschützt sind dagegen Arbeiten, die unter Verletzung der oben genannten Merkmale zustande kommen – etwa Fälschungen oder Plagiate. Auch Pseudowissenschaften, wie Astrologie oder Homöopathie, fallen nicht unter den Schutz der Wissenschaftsfreiheit – ebenso wenig wie aktives politisches Handeln oder ideologische Indoktrination.
Ob eine Aussage wissenschaftlich ist, ist auch in Bezug auf die staatliche Forschungsförderung relevant. Der Staat fördert Forschung und Entwicklung in erheblichem Umfang. Mit der staatlichen Forschungsförderung sind allerdings auch spezifische Erwartungen verbunden – etwa die Ausbildung von Expertinnen und Experten, die Lösung gesellschaftlicher Probleme, wirtschaftliches Wachstum, Risikominimierung, Gesundheitsvorsorge sowie technische Innovationen.
Video Meinen und Wissen: Was unterscheidet eine wissenschaftliche Aussage von einer Meinung?
Leopoldina Vorlesung von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle ML | 26. November 2025, Festsaal der Leopoldina, Halle (Saale)