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Pressemitteilung | Mittwoch, 10. Juni 2009

Neuregelung des Urheberrechts: Anliegen und Desiderate für einen dritten Korb

Mitteilung der Allianz der Wissenschaftsorganisationen

In der Bundestagsdebatte zur Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wurde ein Dritter Korb speziell für die Belange von Bildung und Wissenschaft in Aussicht gestellt. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen hält es für dringend erforderlich, in der kommenden Legislaturperiode die Arbeit an diesen für die Wissenschaft immens wichtigen ergänzenden Regelungen aufzunehmen.

Der wissenschaftliche Arbeitsalltag, der mittlerweile weitgehend von der Digitalisierung bestimmt wird, wurde durch die bisherigen Novellen des Urheberrechtsgesetzes leider in seinen rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verkompliziert. Auch tragen gerade diejenigen Vorschriften, die sich mit digital vorliegenden Inhalten befassen, zu wenig den Erfordernissen einer schnellen und ungehinderten Wissenschaftskommunikation Rechnung. Dies ist innovationshemmend für den Wissenschaftsstandort Deutschland.

Ziel der gesetzgeberischen Bemühungen für einen Dritten Korb sollten verlässliche, transparente, leicht handhabbare und faire rechtliche Rahmenbedingungen für die wissenschaftliche Arbeit mit publizierter Information sein. Die Arbeit mit wissenschaftlichen Publikationen und Wissenschaftliches Publizieren gehören zum Kernbereich wissenschaftlicher Forschung und Lehre und genießen damit den Schutz von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Ohne zureichende rechtliche Rahmenbedingungen für einen angemessenen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und das wissenschaftliche Publizieren aber droht die grundrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft entleert und verletzt zu werden. Die Wissenschaft erwartet, dass der Gesetzgeber seiner Aufgabe, die Freiheit der Wissenschaft zu schützen, auch bei der Ausgestaltung des Wissenschaftsurheberrechts gerecht wird.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich die folgenden Anliegen und Desiderate für einen Dritten Korb:

Spezielle Regelungen im Urheberrechtsgesetz

  • Entfristung von § 52a UrhG. Netzgestützte Forschung und Lehre wird durch Medienbrüche behindert. Die in § 52a UrhG in bescheidenem Maße eröffnete Möglichkeit, Inhalte selbst zu digitalisieren und in Netzen bereit zu stellen, ist hier von großer Bedeutung. Kommerzielle Verlage sind mangels Rechtsinhaberschaft gar nicht in der Lage, in gleichem Umfang, wie § 52a UrhG es ermöglicht, Inhalte bereitzustellen. § 52a UrhG abzuschaffen hieße, ältere Literatur von elektronischen Lehr- und Forschungsplattformen auszuschließen. Die andauernde Befristung wirkt sich hemmend auf den weiteren Ausbau netzgestützter Lehr- und Forschungsstrukturen aus. Sie ist damit ein Innovationshindernis.
  • Ausdehnung von § 52a UrhG auf alle Zwecke des Unterrichts. Für den Unterricht in Schulen und Hochschulen ist es nicht nur wichtig, digitale Inhalte im Unterricht selbst präsentieren zu können, sondern sie unterrichtsbegleitend und zum Selbststudium vorzuhalten.
  • Ausweitung der Möglichkeiten von § 52b UrhG auf das Angebot in Netzwerken der privilegierten Einrichtungen. Das Erfordernis stationärer Geräte zum Betrachten von Digitalisaten ist ein praxisferner Anachronismus, der im Kontext netzgestützter Lehr- und Forschungsstrukturen nicht zukunftsfähig und der technischen Infrastruktur von Hochschulen nicht angemessen ist. Hier ist es dringend erforderlich, die Wiedergabe auf allen berechtigten Leseplätzen eines Campus zu ermöglichen.
  • Digitalisierungskompetenz für Bibliotheken und Archive in § 52b UrhG. Im Zuge der Novelle von § 52b UrhG sollte außerdem entsprechend der Regelung in § 52a UrhG eine Digitalisierungskompetenz für Bibliotheken und Archive vorgesehen werden. Ihr Fehlen führt derzeit zu großer Rechtsunsicherheit in der Praxis. Dabei sollte die in § 52b UrhG vorgesehene Bestandsakzessorietät für seit mehr als zwei Jahren vergriffene Werke aufgegeben werden.
  • Ausweitung der Kopierrechte von Bibliotheken und Archiven zur Langzeitarchivierung in § 53 UrhG. In netzgestützten Lehr- und Forschungsumgebungen sind digitale Inhalte unverzichtbar. Wissenschaftliches Arbeiten ist darauf angewiesen, Quellen immer wieder zu verifizieren. Daher müssen ausschließlich in digitaler Form vorliegende Werke dauerhaft erhalten werden. Das gegenwärtige
  • Urheberrecht ermöglicht Bibliotheken und Archiven Maßnahmen der Langzeitarchivierung nicht in ausreichendem Maße. So sind bereits redundante Speicherungen von einer einzigen Vorlage, die zu einer technisch sinnvollen Langzeitarchivierung notwendig sind, als Archivkopien unzulässig, denn jede Archivkopie setzt eine jeweils neue eigene Vorlage voraus. Der Gesetzgeber sollte bei allen rechtmäßig erworbenen und erstellten digitalen Werken alle technisch sinnvollen Maßnahmen der Langzeitarchivierung ausnahmslos erlauben.
  • Überarbeitung der Regelungen für die elektronische Dokumentlieferung in § 53a UrhG. In der derzeitigen Fassung führt die Norm zu einer Monopolisierung zeitnaher Lieferung relevanter Inhalte bei den Verwertern. Bibliotheken werden in ihrer Funktion als Garanten für wissenschaftliche Information nicht ausreichend berücksichtigt. Ihnen sollte das Recht eingeräumt werden, für den wissenschaftlichen Gebrauch in jedem Fall den elektronischen Versand reiner Image-Scans vornehmen zu dürfen.
  • Synchronisierung von § 53 a UrhG mit § 53 Abs. 2: Darüber hinaus sollte eine Synchronisierung des § 53a UhrG mit der Regelung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 b UrhG vorgenommen werden. Auch für die dort genannten Fälle sollte eine elektronische Versandmöglichkeit eingeräumt werden.
  • Erweiterung des Rechts digitaler Kopien in § 53a UrhG auch auf bestimmte mittelbare Erwerbszwecke. Zur rechtlich abgesicherten Erstellung von Kopien im Rahmen von Wissenschaft und Forschung ist es erforderlich, sowohl öffentlich und privat finanzierte Drittmittelforschung in öffentlichen Forschungseinrichtungen vom Kopienverbot auszunehmen, als auch Forschungskooperationen mit Teilnehmern aus der Privatwirtschaft.
  • Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht. Als zwingende Regelung im Urhebervertragsrecht sollte wissenschaftlichen Autoren nach einer angemessenen Embargofrist ein unabdingbares und formatgleiches Zweitveröffentlichungsrecht für ihre Aufsätze und unselbständig erschienenen Werke eingeräumt werden. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht, das für den Wissenschaftler keine Pflicht bedeutet, ist notwendig, um ihn in seiner Verhandlungsposition gegenüber großen wissenschaftlichen Verlagen zu stärken. Der Wissenschaftler erhält durch das Zweitveröffentlichungsrecht die Möglichkeit, selbst über den Grad der Sichtbarkeit seiner Forschungsergebnisse zu entscheiden. Er übt dabei in besonderer Weise das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus. Durch die Embargofrist wird sichergestellt, dass Verlage wirtschaftlich arbeiten können. Unter Beachtung der Regelung in § 38 Abs.1 UrhG erscheint eine Embargofrist von sechs Monaten als angemessen.
  • Verwaiste Werke. Die Digitalisierung von älterer Literatur dient der Bestandsschonung. Sie kann darüber hinaus Inhalte sichtbar machen, die zu Unrecht vergessen in den Bibliotheken lagern. Gerade in der Sichtbarmachung dieser Inhalte liegt ein großer Gewinn für die wissenschaftliche Arbeit. Ältere Werke, die noch dem Urheberrecht unterliegen, haben jedoch häufig keinen feststellbaren Rechteinhaber mehr. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, Bibliotheken und Archiven ein Recht einzuräumen, diese so genannten verwaisten Werke zu digitalisieren und der Öffentlichkeit unter Wahrung angemessener Vergütungsansprüche etwaiger Rechteinhaber in digitaler Form über das Internet zur Verfügung stellen zu können. Insbesondere sollte in Fällen, in denen ein Rechteinhaber nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden kann, eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG für den nicht kommerziellen Gebrauch ausgeschlossen werden.

Allgemeine Anforderungen an ein funktionsfähiges Urheberrechtsgesetz:

  • Technische Schutzmaßnahmen und den Schrankenregelungen widersprechende vertragliche Regelungen zwischen Verlagen und Bibliotheken/Archiven behindern den Zugang zu Inhalten. Es ist nicht akzeptabel, wenn durch technische Schutzmaßnahmen oder einzelvertragliche Regelungen zwischen Verlagen und Bibliotheken/Archiven urheberrechtliche Schranken für Bildung und Wissenschaft unterlaufen werden können. Diese Schranken dienen der grundrechtlich geschützten freien Forschung. Technische Schutzmaßnahmen und den Schranken zuwiderlaufende einzelvertragliche Regelungen dagegen entziehen Inhalte der freien Zirkulation in der Wissenschaft und monopolisieren sie bei den Verwertern. Da es für ausschließlich in digitaler Form vorliegende Werke keine dem Erschöpfungsgrundsatz vergleichbare Regelung gibt, bedeutet die Zulässigkeit von technischen Schutzmaßnahmen bei wissenschaftlicher Literatur einen empfindlichen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Wirksamkeit von Schrankenregelungen zu garantieren und den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen und zuwiderlaufender einzelvertraglicher Regelungen im Wirkungsbereich der Schranken zu unterbinden.
  • Klare Regelungen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, klare und einfach zu handhabende Rahmenbedingungen für das wissenschaftliche Forschen und Publizieren zu schaffen. Gerade im Bereich der digitalen Medien bedeuten die unübersichtliche Rechtslage und unklar formulierte Normen in der Praxis eine große Belastung für Wissenschaftler und erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Bibliotheken und Archive. Wissenschaftler haben die berechtigte Erwartung an den Gesetzgeber, sich ungehindert der Lehre und Forschung widmen zu können. Derzeit kann innovatives wissenschaftliches Arbeiten in netzbasierten Lern- und Forschungsumgebungen ohne juristische Expertise praktisch nicht mehr umgesetzt werden. Dies widerspricht dem Leitbild eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts.

Erwägung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke ins Urheberrechtgesetz

Das „Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat den Vorschlag einer allgemeinen Wissenschaftsschranke in die Diskussion gebracht. In einem neuen § 45b UrhG sollten alle bildungs- und wissenschaftsbezogenen Schrankenregelungen aus den §§ 46, 47, 51, 52a, 52b, 53, 53a zusammengefasst werden. Gruppenbezogene Schrankenregelungen kennt das Gesetz ja bereits in z.B. den §§ 45 und 45a. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen spricht sich mittelfristig für eine solche Lösung aus.

Zur Umsetzung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im deutschen Urheberrechtsgesetz bedarf es jedoch einer veränderten EU-Richtlinie zu einem vereinheitlichten Urheberecht. Dazu hat sich die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum „Grünbuch Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ bereits geäußert. So sollte u.a. auch unsere Forderung nach einem Wiedergaberecht auf allen berechtigten Leseplätzen eines Campus in § 52b auf alle berechtigten Nutzer über das Netz einer zugehörigen Bildungseinrichtung ausgedehnt werden. Die Allianz fordert daher die Bundesregierung auf, sich im Sinne einer wissenschaftsfreundlichen Urheberrechtsrichtlinie auf europäischer Ebene einzusetzen.

Der freie Zugang zu wissenschaftlichen Informationen ist für den wissenschaftlichen Fortschrift und das wissenschaftliche Arbeiten von existenzieller Bedeutung. Wissenschaftliche Verlage leisten hier einen lange Zeit unbestrittenen, aber nun im Wandel befindlichen Beitrag zur Verbreitung von Wissen, Information und Forschungsergebnissen. Sie hatten und haben in einem arbeitsteiligen System eine dienende Funktion gegenüber der Wissenschaft, die sie verpflichtet, den technischen Fortschritt im Interesse der Wissenschaft umzusetzen.

Das Urheberrecht darf nicht dazu führen, dass Inhalte bei kommerziellen Verwertern monopolisiert werden. Die Wissenschaft benötigt einen rechtlichen Handlungsrahmen eigener Kompetenz. Die oben genannten Punkte zeigen das hier Notwendige auf. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, ein dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäßes Urheberrecht zu gewährleisten.

Allianz der Wissenschaftsorganisationen: Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften, DFG - Deutsche Forschungsgemeinschaft, DAAD - Deutscher Akademischer Austauschdienst, FhG - Fraunhofer Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, HRK - Hochschulrektorenkonferenz, WGL - Leibniz-Gemeinschaft, MPG - Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsrat

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