Gezielte genetische Veränderungen an menschlichen Embryonen zu Forschungs- und Fortpflanzungszwecken sind in Deutschland durch das inzwischen fast 30 Jahre alte Embryonenschutzgesetz (ESchG) bei Strafe verboten. Der Gesetzgeber wollte mit diesem im Strafrecht verankerten Gesetz die Grenzen für die Beeinflussung menschlichen Lebens durch Techniken der assistierten Befruchtung und Gentechnologie festlegen.
Der wissenschaftliche Fortschritt, die Erfahrungen der Reproduktionsmedizin in den letzten drei Jahrzehnten und gesetzliche Inkonsistenzen, z. B. im Vergleich mit den Regelungen zur Empfängnisverhütung, zum Schwangerschaftsabbruch und zur Präimplantationsdiagnostik, machen es notwendig, den im ESchG festgelegten Rechtsbegriff und den Schutz von Embryonen an den aktuellen Erkenntnisstand, die gelebte fortpflanzungsmedizinische Praxis und sich global abzeichnende Entwicklungen, wie beispielsweise die Gentherapie an menschlichen Embryonen, anzupassen.
Die Arbeitsgruppe erarbeitet Vorschläge dafür, wie ein wissenschaftlich fundierter, rechtspolitisch und ethisch akzeptabler Weg aussehen könnte, der dem Pluralismus in Fragen von Menschenwürde und Lebensschutz von Embryonen und imprägnierten Eizellen im Vorkernstadium sowie dem Schutz von Forschungsfreiheit und den Interessen zukünftiger Patienten Rechnung trägt.
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